Satzung

Satzung der Fachschaften Stadt- und Raumplanung 

Beschlossen am 01.11.2019 in Davos 

Teil 1 – Fachschaften Stadt- und Raumplanung

§ 1: Zugehörigkeit

§ 2: Selbstverständnis

§ 3: Organe

§ 4: Planer*innenTreffen 

Teil 2 – Konferenz

§ 5: Aufgabe

§ 6: Zusammensetzung

§ 7: Sitzung

§ 8: Beschlussfähigkeit

§ 9: Beschlüsse

§ 10: Vor- und Nachbereitung 

Teil 3 – Beirat

§ 11: Aufgabe

§ 12: Zusammensetzung und Stimmberechtigung

§ 13: Wahl und Konstituierung

§ 14: Sitzung

§ 15: Beschlussfähigkeit

§ 16: Beschlüsse

§ 17: Koordinationsteam

§ 18: Tätigkeitsbericht 

Präambel 

Die Satzung der Fachschaften Stadt- und Raumplanung bildet die Grundlage für das Handeln ihrer Organe und Mitglieder. Sie soll als Leitlinie dienen, ist aber keine formell-rechtlich bindende Norm. 

Teil 1 – Fachschaften Stadt- und Raumplanung 

  • 1: Zugehörigkeit Zugehörig sind alle Studierenden der konsekutiven Studiengänge der Stadt- und Raumplanung im deutschsprachigen Raum. Insbesondere an den Standorten: 

– Technische Universität Berlin
– Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg
– Technische Universität Dortmund
– Fachhochschule Erfurt
– HafenCity Universität Hamburg
– Technische Universität Kaiserslautern
– Universität Kassel
– Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen
– Ostschweizer Fachhochschule (Rapperswil)
– Bauhaus-Universität Weimar
– Technische Universität Wien 

  • 2: Selbstverständnis Wir sind alle Planungsstudierende der Fachhochschulen und Universitäten, die in Deutschland, Österreich und der Schweiz konsekutiv Stadt- und Raumplanung studieren. Wir sind nicht alle gleich und erkennen diese Diversität an. Vielmehr interessieren wir uns für die Vielfalt eines jeden Einzelnen. Wir verstehen uns als offene, demokratische Gemeinschaft, die respektvoll und rücksichtsvoll miteinander agiert. Wichtig ist uns dabei ein gleichwertiger Umgang, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion und Sexualität. Inhaltlich sehen wir uns mit einer zukunftsfähigen, nachhaltigen Entwicklung von Stadt und Raum auseinander. 
  • 3: Organe Organe der Fachschaften Stadt- und Raumplanung sind die Konferenz und der Beirat. 
  • 4: Planer*innenTreffen Ziel des Planer*innenTreffens ist der fachliche und hochschulpolitische Austausch der Studierenden sowie die Vernetzung der Fachschaften untereinander. 

 

Teil 2 – Konferenz 

  • 5: Aufgabe Die Konferenz ist das beschlussfassende Organ der Fachschaften Stadt- und Raumplanung. Sie befasst sich mit studiengangsbezogenen, hochschulrelevanten sowie allgemeinpolitischen Themenbereichen und kann Resolutionen verabschieden. 
  • 6: Zusammensetzung Die Konferenz besteht aus allen anwesenden Studierenden der nach §1 genannten Fachschaften. 
  • 7: Sitzung (1) Die Konferenz findet im Rahmen des internationalen Planer*innenTreffens öffentlich statt. (2) Die Konferenz soll einmal pro Semester stattfinden. (3) Für die Sitzungsleitung ist der Beirat zuständig. 
  • 8: Beschlussfähigkeit Die Beschlussfähigkeit ist dann gegeben, wenn Studierende von mindestens der Hälfte der Standorte nach § 1 anwesend sind. 
  • 9: Beschlüsse (1) Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit des Plenums. (2) Die Aufhebung und Änderung der Satzung benötigt eine Zweidrittelmehrheit des Plenums. 
  • 10: Vor- und Nachbereitung (1) Die Konferenz wird von dem Beirat und ggf. thematischen Arbeitsgruppen vor- und nachbereitet. (2) Der Beirat ist für die Erstellung eines Protokolls verantwortlich und stellt dieses den einzelnen Fachschaftsräten nach §1 zeitnah zu. Die anwesenden Fachschaften werden im Protokoll aufgeführt. 

Teil 3 – Beirat 

  • 11: Aufgabe Der Beirat vertritt die gemeinsamen Interessen der Studierenden nach § 1. Seine Aufgaben sind die Vernetzung der einzelnen Fachschaften, die Vertretung der Beschlüsse der Konferenz nach außen und die Unterstützung der Studierenden mithilfe von Angeboten zur Hochschulpolitik sowie bei der Studien- und Berufswahl. 
  • 12: Zusammensetzung und Stimmberechtigung (1) Der Beirat setzt sich aus je zwei gleichberechtigten Mitgliedern der Fachschaften nach § 1 zusammen. (2) Stimmberechtigt sind alle ordentlich gewählten Beiratsmitglieder. 
  • 13: Wahl und Konstituierung (1) Der Beirat wird von der Konferenz mit einfacher Mehrheit gewählt. (2) Gewählt werden können nur anwesende Personen, begründete Ausnahmen sind zulässig. (3) Der Beirat wird für zwei Semester gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (4) Der neugewählte Beirat konstituiert sich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. 
  • 14: Sitzung (1) Die Beiratssitzung soll zweimal pro Semester öffentlich stattfinden. (2) Für die Sitzungsleitung ist das Koordinationsteam zuständig. (3) Es wird ein Protokoll angefertigt, an die Beiratsmitglieder zugestellt und bestätigt. 
  • 15: Beschlussfähigkeit (1) Der Beirat ist beschlussfähig, sobald mindestens die Hälfte der nach § 12 gewählten Beiratsmitglieder anwesend sind. (2) Im Falle der Abwesenheit eines Beiratsmitglieds kann dessen Stimmrecht auf ein namentlich benanntes Mitglied der betroffenen Fachschaft übertragen werden. 
  • 16: Beschlüsse (1) Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder. 
  • 17: Koordinationsteam (1) Das Koordinationsteam wird mit einfacher Mehrheit von den anwesenden Beiratsmitgliedern gewählt. (2) Das Koordinationsteam besteht aus mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Beirates. (3) Das Koordinationsteam ist für die interne Organisation des Beirates zuständig. 
  • 18: Tätigkeitsbericht Der Beirat ist der Konferenz gegenüber rechenschaftspflichtig und muss mindestens einmal im Jahr einen Tätigkeitsbericht ablegen.